1. Einleitung

a. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Grundlage festgelegt, auf der die Direkt Express Paycan GmbH, nachfolgend Direkt Express genannt, Pakete, Frachtgüter, Kleinsendungen, Dokumente und Briefsendungen sowie Tiere, nachfolgend Sendung befördert. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Direkt Express und den einzelnen Vertragspartnern, als da zu nennen sind: auftraggebende Kunden oder Kuriere -nachfolgend Versender-, Linienhalter, auftragnehmende Kuriere -nachfolgend Vertragspartner-.
b. Der Vertragspartner/Versender erkennt durch seinen Auftrag die AGB der Direkt Express uneingeschränkt an. Alle Vertragsbedingungen zwischen Direkt Express und dem Vertragspartner/Versender sind in diesen AGB, dem gegenseitig geschlossenen Vertrag und in den jeweils gültigen Tariftabellen und Serviceleistungen enthalten. Abweichungen zu diesen Bedingungen sind nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wirksam. Erfüllungsgehilfen von Direkt Express haben keine Befugnis, auf Klauseln der Verträge und der vorliegenden AGB zu verzichten oder diese zu ändern.
c. Die Nichtberufung auf Bestimmungen dieser AGB stellt keinen Verzicht seitens Direkt Express auf die zukünftige Berufung auf diese oder andere Bestimmungen dar.
d. Direkt Express ist jederzeit berechtigt, Subunternehmer zur Ausführung von Dienstleistungen und Verträgen zu beauftragen für die alle jeweils diese Bedingungen gelten. Sendungen können über jeglichen Zwischenstop transportiert werden, den Direkt Express für angemessen hält.

2. Umfang der Dienstleistungen

a. Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart worden sind, beschränkt sich der von Direkt Express angebotene Service auf Abholung, Transport, gegebenenfalls Zoll-abfertigung und Zustellung der Sendung.
b. Befördert werden nur Sendungen, die den verbindlichen Sendungsdefinitionen der Direkt Express (Tabelle „Tarife und Serviceleistungen“, jeweils neueste Fassung) einzuordnen sind und keinem Transportausschluss unterliegen. Der Versender muss,gewährleisten, dass der Inhalt des Pakets nicht gegen geltendes Recht verstößt.
c. Der Versender gewährleistet die Richtigkeit und Vollständigkeit aller für den Beförderungsvertrag relevanten Angaben, insbesondere über die Beschaffenheit und den Inhalt der zu befördernden Sendungen und die unverzichtbaren Empfängerangaben im jeweiligen Bestimmungsland nebst Vollständigkeit der Versanddokumente. Alle relevanten Daten müssen mit der von Direkt Express zur Verfügung gestellten Software erfasst und entsprechend vertraglichen Vorgaben rechtzeitig hinterlegt und per DFÜ übermittelt werden.
d. Die Güter, die durch den Versender der Direkt Express zur Beförderung übergeben werden, müssen so verpackt und geschützt sein, dass sie auf Förderanlagen und Rollbändern befördert werden können, sowie normalen Transportbeanspruchungen standhalten, ohne selbst beschädigt zu werden oder Menschen/Tieren oder Beförderungsmitteln oder Schaden zuzufügen.
e. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Empfangsberechtigung an den jeweiligen Stationen bzw. bei vorgegebenen Punkten des Warenumschlages durch Direkt Express oder deren Beauftragten besteht nicht. Anwesenheit am jeweiligen vorgenannten Bestimmungsort berechtigt zur Übernahme der Sendung, sofern keine persönliche Übergabe vereinbart ist.

3. Ausschluss von der Beförderung

a. Ausgeschlossen vom Transport sind alle Sendungen, die den Spezifikationen gemäß Ziffer 2 nicht entsprechen.
b. Ebenfalls ausgeschlossen sind verderbliche Güter, sterbliche Überreste, Kadaver, Carnetware wenn grenzüberschreitend, Schusswaffen und Munition, Gefahrgut, sowie die aufgeführten Punkte unter Ziff. 8.
c. Die Beförderung wird durch Direkt Express bei falschen oder unvollständigen Versanddaten, nicht übertragenen Versanddaten (DFÜ) verweigert bzw. werden Sendungen dennoch weitertransportiert, trägt die Versandstation kosten für eventuelle Sonderfahrzeuge. Entstehende Sonderkosten für die Einlagerung solcher Sendungen trägt der,Vertragspartner/Versender. Die Haftung für eingelagerte oder weiterzutransportierende,Sendungen werden ausgeschlossen.
d. Direkt Express behält sich das Recht vor, jedes zum Transport übergebene Paket jederzeit zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
e. Direkt Express ist berechtigt, die Übernahme oder die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen gemäß Ziff. 2 b; 2 c; 2 d nicht zutreffen und/oder die Ausschlüsse gemäß 8 b. gegeben sind.
f. Direkt Express befördert keine Waren, die in der Tabelle „Tarife und Serviceleistungen“ als von der Beförderung ausgeschlossen aufgeführt sind.
g. Werden beim Einzelcolli die Maße: 120 cm x 80 cm x 80 cm oder das Gesamtgewicht von 70 kg überschritten, müssen diese Sendungen bei der betreffenden ausliefernden Station vor Beförderungsbeginn zum Transport angemeldet werden. Sendungen mit einem Brutto-Gewicht von über 200 kg müssen vorab Direkt Express zur Annahmeentscheidung des Transportgutes über das Liniennetzwerk vorgelegt werden. Die Anmeldung bei Direkt Express ist noch kein Beförderungsvertrag. Ein Vertragsverhältnis entsteht erst, wenn die Voraussetzungen für ein Um/Entladen auf der Linie oder der Station vorhanden sind.

4. Zollformalitäten

a. Mit dem Transportauftrag ermächtigt der Vertragspartner/Versender Direkt Express oder deren Beauftragten, die Zollformalitäten bei einem Grenzübertritt zu besorgen.
b. Der Versender ist zur Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen für die Zollabwicklung verpflichtet.
c. Bedingt durch die Linienführung wird der zuständige Grenzübergang und Spediteur für die Verzollung/den Begleitschein durch Direkt Express oder dem zuständigen Kurier bestimmt. Das gleiche gilt auch für die zollrechtliche Abfertigung im jeweiligen Bestimmungsland (Freimachung der Zollsendung).
d. Der Vertragspartner/Versender übernimmt alle Zölle, Gebühren und Abgaben sowie sonstigen Kosten laut den vorgelegten Belegen, die dem Empfänger aus der Annahme der Sendung entstehen.

5. Gewichtskontrolle

a. Direkt Express hat das Recht, festgestellte Gewichts- oder Volumenabweichungen kostenpflichtig zu Lasten des Vertragspartners/Versenders zu korrigieren.
b. Grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch gemachte Gewichts- oder Volumenangaben entbinden die Direkt Express oder ihre Subunternehmer von der weiteren Beförderung. Der Versender haftet für vorgenannte falsche Gewichtsangaben in vollem Umfang ursächlich für alle sich in der Folge und/oder Rechtsfolge daraus resultierenden Ereignisse.

6. Reklamation/Schadensmeldung

a. Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen bei Übernahme/Übergabe des Transportgutes schriftlich festgehalten und Direkt Express gemeldet werden.
b. Äußerlich nicht erkennbare Schäden und/oder (Teil)-Verluste haben spätestens binnen sieben Tagen oder sofort nach Erlangen der Kenntnis bzw. bei Reklamation durch den Empfänger (CMR Artikel 30) zu erfolgen.
c. Eine Schadenersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte Schäden durch geringfügige Lieferfristüberschreitung ist der Höhe nach auf das zu zahlende Frachtentgeld begrenzt. Schäden in Folge von Lieferfristüberschreitung durch höhere Gewalt oder nicht schuldhaft zu vertretende Umstände oder Widrigkeiten, sind ausgeschlossen. Alle weiteren Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden sind ausgeschlossen.
d. Eine Schadenersatzleistung des Frachtführers für schuldhaft verursachte, nicht geringfügige Lieferfristüberschreitung, wird ohne Verständigung der Direkt Express und/oder des Vertragspartners/Versenders als grobe Fahrlässigkeit gewertet.
e. Sendungen, die über EDV avisiert und nicht in der Station beim jeweiligen Kurier angekommen sind, müssen unverzüglich und ausschließlich dem Callcenter der Direkt Express schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig in der EDV als Meldung hinterlegt werden.
f. Der Verursacher haftet für alle Aufwendungen und sonstigen Kosten oder Schäden, die gemäß Ziff. 6 d und e entstehen.
g. Direkt Express haftet für Beschädigungen oder Verluste von Comails oder Briefsendungen nur insoweit, als dass ihr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
h. Alle Ansprüche an Direkt Express müssen Direkt Express gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen verjähren alle Ansprüche gegen Direkt Express, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres, in Österreich und in der Schweiz innerhalb von acht Monaten nach dem Zustelltag oder im Falle der Nichtzustellung ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Sendung gilt erst dann verloren, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen -bei grenzüberschreienden Beförderungen 40 Tage- nach Zugang des vollständigen Bearbeitungsformulars bei Direkt Express aufgefunden wurde.

7. Ausliefernachweise

a. Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße Zustellung, mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gelten an Stelle des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit hat wie auf dem Frachtbrief oder der Rollkarte.
b. Alle Partner von Direkt Express verpflichten sich auf Anforderung einen schriftlichen Abliefernachweis der Direkt Express und auf Verlangen dem Auftraggeber/Versender unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8. Haftung

a. Direkt Express haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich die Sendung in der Obhut von Direkt Express befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 SZR je kg des Rohgewichtes der Sendung. Das gleiche gilt für Beförderungsgut im grenzüberschreitenden Verkehr für Anliegerstaaten der BRD, sofern diese Linienanbindungen durch vertragliche Übereinkunft im Auftrag von Direkt Express geführt werden. Für Schadenersatzansprüche oberhalb dieser Grenze und für Verkehrsverträge, für die anderweitig eine Versicherung besteht, finden die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches § 431 (HGB) bzw. des Art. 23 Abs. 1-5 nach CMR mit (8,33 SZR) Anwendung. Hochwertige, diebstahlgefährdete Sendungen müssen Direkt Express zur Annahme des Transportes angezeigt und dementsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Geschieht dies nicht, so wird die Beförderung auf alleiniges Risiko des Versenders durchgeführt.
b. Deckungseinschränkung / Ausschluß von Versicherungsschutz liegt vor bei Haftungsansprüchen aus Schäden und Verlusten von
I) Alkohol, Glas, Arzneien, Tiersendungen, Pflanzen; aus Carnet TIR – Verfahren, Lieferfristgarantien, temperaturgeführten Gütern und Tiefkühlgut.
II) Textilien, Tabakwaren, Pelze, EDV-, Optische und Telekommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik sowie deren Zubehör, Bank- und Bijouterie-Valoren, Umzugsgut, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Perlen, Geld, Valoren, Telefon-,Kredit-, Chipkarten und echten Teppichen, Gemälden und sonstigen Gegenständen, die eine geldwerte Leistung verkörpern, Dokumenten und Urkunden, soweit der Gesamtwert einen Betrag von Euro 5.000,- pro Sendung übersteigt, Neumöbeln, Messe-/Ausstellungsgütern, gebrauchten/beschädigten Gütern.
c. Für Verkehrsverträge innerhalb und zwischen den Staaten Europas, jedoch ohne die Staaten der GUS.
d. Die unter Punkt 8.b.II genannten Ausschlüsse können versendet werden unter, folgenden Voraussetzungen:
– Der Versand erfolgt in einem Kurierdienst Direkt Express – Safebag und ist in der EDV entsprechend gekennzeichnet.
– In der EDV dafür vorgesehenen Rubrik wird eine Zusatzversicherung beantragt.

9. Versicherung

a. Direkt Express besorgt eine Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel hat Direkt Express nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen. Kann Direkt Express wegen Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat Direkt Express dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
b. Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten bei der Abwicklung von Versicherungsfällen steht Direkt Express eine besondere Vergütung zu.

10. Nachnamen

a. Für den nationalen Versand besteht die Möglichkeit, Sendungen als Warennachnahme auf eigenes Risiko bis zu einem Betrag von EUR 2.500 zu versenden (Inkasso). Die Warennachnahme muss dazu als solches in der dafür vorgesehenen Rubrik der EDV hinterlegt und dem Partner schriftlich angezeigt werden. Aus dem Frachtbrief muss eindeutig hervorgehen, dass eine Warennachnahme einzuheben ist.
b. Für den internationalen Versand ist die Einhebung von Warennachnahme unvereinbar mit der Arbeitsweise eines Expresssystems, und daher nur beschränkt möglich. Durch Versenden von Nachnahmen entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versender und der ausliefernden Station. Eine Haftung seitens Direkt Express ist ausgeschlossen. Nachnahmen sind unverzüglich an das vom auftraggebenden Kurier bekannt gegebene Bankkonto (Spesen zu Lasten des Versenders) zu überweisen. Aufrechnungen von Nachnahmen mit Forderungen an Direkt Express ist ausgeschlossen.

11. Leistungsentgelt

a. Maßgebend für den Versand von Beförderungsgut ist die jeweils am Versandtag nach Sendungs- und Leistungsart gestaffelten gültige Tariftabelle der Direkt Express, zzgl. der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen MwSt, der Versicherungs- und Transportversicherungsprämie zzgl. der jeweils gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssteuer sowie sonstiger anfallender Kosten.
b. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgeld das Volumengewicht nach IATA-Formel (Länge cm x Breite cm x Höhe cm/6000) zugrunde gelegt.
c. Sendungen, deren Annahme der Empfänger verweigert oder unzustellbar sind, erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Auftraggebers. Nachträgliche Verfügungen des Auftraggebers, die den Beförderungsverlauf kostenmäßig beeinflussen, gehen zu Lasten dessen.

12. Schriftform

Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

13. Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Nottuln. Gerichtsstand ist Coesfeld.

14. Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder ganz unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.